«Kunst und Kultur in der Südheide­»

Satzung ARTcalluna e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen ARTcalluna e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Müden (Örtze) (Gemeinde Faßberg).

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

4. Der Schwerpunkt der Vereinsaktivitäten liegt in folgenden Bereichen:

5. Plattform für regionale und überregionale Kunst und Kultur

6. Bildende und Angewandte Kunst (auch Kleinkunst und Kunsthandwerk)

7. Schauspiel und Lesungen, StreetArt, LandArt, Musik, Filmkunst

8. Kulinarische Kultur

9. Für die Erfüllung seines satzungsmäßigen Zwecks sollen geeignete Mittel, wie Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

10. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

11. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

12. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

13. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

14. Der Verein ist politisch, konfessionell und in sonstiger Weise unabhängig.

15. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

16. Die Vereinsaktivitäten werden durch Konzerte, Aussstellungen, Vernissagen, Lesungen, Fotoausstellungen, Singen und Musizieren in der Gemeinschaft, Workshops, Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederwerbung, Spendenaufrufe und Sponsoring zur Förderung von Kunst und Kultur durchgeführt.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit sind, Ziele und Satzungszwecke des Vereines nachhaltig zu fördern. Aktive Mitglieder sind im Verein und an den einzelnen Projekten direkt mitarbeitende Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Falls ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, die Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt, kann es mit sofortiger Wirkung vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen vor dem Vereinsausschluss Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeträge sind, auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres, für das ganze Jahr (mit dem Eintritt) fällig. Als Mindestbeitrag sieht die Gründungssatzung einen Jahresbeitrag von 20,00 € vor.

Der Mitgliedsbeitrag wird zur Zahlung fällig und in der Regel per Bankeinzug erhoben. Sollte ein Bankeinzug nicht gewünscht werden, so ist der Mitgliedsbeitrag unaufgefordert auf das Girokonto des Vereins zu überweisen.

Spenden von Mitgliedern und Gönnern des Vereins oder aus öffentlichen und sonstigen Mitteln kommen unmittelbar dem Vereinszweck zu Gute. Ein Vermögen soll nicht angesammelt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • den Vorstand zu wählen (im Wahljahr)
  • über die Satzung, die Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung kann insbesondere folgende Punkte umfassen:

  • Bericht des Vorstands,
  • Bericht des Kassenprüfers,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
  • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Der/die Vorsitzende oder ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/Fördermitglieder). Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen einer Zweidrittelmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Personen im Sinne des § 26 BGB. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung (siehe Pkt. 5.) einsetzen.

2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Dieses bleibt bis zur nächsten Mietgliederversammlung im Amt. Für die Umsetzung der einzelnen Projekte können durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand „Projektleiter“ eingesetzt werden. Die Dauer richtet sich nach den jeweiligen Umsetzungen der Projekte.

Zur fachlichen Beratung können Personen aus anderen Vereinen, Behörden und kommunalen Verwaltungen hinzugezogen werden. Die „Projektgruppen“ gehören dem Vorstand nicht an, werden aber zu den jeweiligen Sitzungen mit hinzugezogen.

§ 11 Kassenprüfer

Auf einer Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Kommunalgemeinden Faßberg und Südheide, die es unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke der Kulturförderung zu verwenden haben

§ 13 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 03.02.2017 beschlossen und tritt unmittelbar in Kraft.